Die neue Trinkwasserverordnung - Pflichten der Gebäudeeigentümer
Die novellierte Trinkwasserverordnung ist seit 01.11.2011 in Kraft getreten. Ab jetzt gelten für Gebäudeigentümer unterschiedliche Pflichten bezüglich ihrer Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren Gebäuden.
1. Anzeigepflicht nach § 13 TrinkwV
Eigentümertümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlage mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt von ≥ 400 l oder einem Inhalt ≥ 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) befinden, müssen allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt beachten.
- Bestand der Anlage - unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung am 01.11.2011
- Erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage - spätestens 4 Wochen im Voraus
- Stilllegung einer Anlage oder von Teilen der Anlage - innerhalb von 3 Tagen
- Bauliche oder betriebstechnische Veränderung der Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann - spätensten 4 Wochen im Voraus
2. Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwasserV
Auch hier trifft es wieder lediglich die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet. Ferner müssen sich in den Anlagen Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt. Diese Vernebelung von Trinkwasser ist ursächlich für die Übertragung der von Legionellen verursachten Legionärskrankheit.
Der Eigentümer ist verpflichtet, diese Untersuchung jährlich durchzuführen. Auf einer Liste des Landes finden Sie die zur Untersuchung zugelassenen Unternehmen. Nur diese dürfen die Untersuchung durchführen. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 8 Mietparteien kostet diese Untersuchung voraussichtlich € 200,00. Diese Kosten können auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden, soweit diese Umlage wirksam vereinbart wurde.
3. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten nach § 16 TrinkwasserV
Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage müssen:
- grobsinnig wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers
- außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können
unverzüglich dies dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.
Sofern das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entspricht, ist der Eigentümer verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenklärung sowie Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Auch hier muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden.
Wenn der Vermieter Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser zuführt, muß er dies Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich schriftlich bekannt geben. Die Art des Aufbereitungsstoffes sowie die Konzentration im Trinkwasser muss dabei genannt werden. Diese Mitteilung habe ferner weiterhin einmal jährlich stattzufinden. Zu beachten ist ebenfalls, dass eine Dokumentation dieser Arbeiten einmal wöchentlich erfolgen muss. Der Mieter darf 6 Monate verlangen, hierzu Einsicht zu erhalten.
4. Information der Verbraucher nach § 21 TrinkwasserV
Ein Vermieter, der eine Trinkwasserverteilungsanlage mit einer Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwasserV unterhält, muss seinen Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers übermitteln.
Ab 01.12.2013 müssen Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden.




